Punkteverringerung

Wann erlangt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von eintragungsfähigen Vorfällen

Leitsatz
1. Maßgeblich für eine mögliche Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ist die
Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von den relevanten Zuwiderhandlungen; insofern ist
nicht auf das Tattagprinzip abzustellen.
2. Kenntnis erlangt die Fahrerlaubnisbehörde allein durch Mitteilungen des
Kraftfahrtbundesamts, eine Mitteilung durch den Fahrerlaubnisinhaber oder dessen
Prozessbevollmächtigten ist hingegen nicht zu berücksichtigen.
3. Lediglich bei rechtsmissbräuchlichem Berufen auf die Unkenntnis kann eine
Punktereduzierung dennoch erfolgen.

VG Schleswig-Holstein, April 2017

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