Rückstufungsschaden der Kfz-Kaskoversicherung nach Haftungsquote zu ersetzen

Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung
kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf
den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei, denn der Nach-
teil der effektiven Prämienerhöhung tritt – unabhängig von der Regulierungshö-
he – allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung
in Anspruch genommen werden.
Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versi-
cherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den
hierfür geltenden Regeln zu teilen (Bestätigung des Senatsurteils vom
18. Januar 1966 – VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387).

Für die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens ist es unerheblich, ob
der Geschädigte die Regulierung des Haftpflichtversicherers seines Unfallgeg-
ners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich erst dann an seinen Kasko-
versicherer wendet oder ob er dies sogleich hinsichtlich des Gesamtschadens
tut und danach der Schaden quotenmäßig ausgeglichen wird. In beiden Fällen
tritt der Rückstufungsschaden ein mit der Folge, dass in derartigen Fällen der
Rückstufungsschaden vom Schädiger unabhängig von dessen Regulierungs-
verhalten regelmäßig anteilig zu ersetzen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Septem-
ber 2006 – VI ZR 247/05, aaO Rn. 10 mwN). Die Ersatzfähigkeit des Rückstu-
fungsschadens kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur
im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil der Klägerin eingetreten sei. Der
Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt allein dadurch ein, dass Versiche-
rungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden.
Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versi-
cherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den
hierfür geltenden Regeln zu teilen (Senatsurteil vom 18. Januar 1966 – VI ZR
147/64).

BGH, Dezember 2017

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