Wird der Beschuldigte einer Unfallflucht bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten nicht verwertbar.
Auch wenn ein Polizeibeamten in unmittelbarer Nähe des Tatfahrzeugs Ermittlungen zum Halter des Tatfahrzeugs vorgenommen und der Beschuldigte ohne vorherige Belehrung eingeräumt hatte, Halter und alleiniger Nutzer des Fahrzeugs zu sein, wurde damit Quasi die Täterschaft zugegeben. Daher hätte der Beschuldigte vor der Befragung über seine Rechte als Beschuldigter belehrt werden müssen. Dieses war nicht geschehen, so dass durch die fehlende Belehrung ein Beweisverwertungsverbot besteht (vgl. OLG Nürnberg StRR 2014, 105).
Denn im polizeilichen Vermerk war festgehalten worden, dass der Halter in einem Billard-Verein angetroffen und zum Sachverhalt befragt wurde und er dann angab, alleiniger Nutzer des Fahrzeugs zu sein, so dass er dadurch als unfallverursachender Fahrer in Betracht kam und es sich daher auch nicht um eine Spontanäußerung gehandelt hatte, die auch ohne vorherige Belehrung gerichtsverwertbar gewesen wäre.
LG Duisburg, Juli 2018