Der Bußgeldbescheid ist unwirksam, wenn der Tatort nicht genau bezeichnet ist

Wird im Bußgeldbescheid der Tatort nur mit dem Straßennamen beschrieben, ohne konkret anzugeben, an welcher Stelle genau auf der Straße der Verstoß erfolgt ist, ist der Bußgeldbescheid unwirksam.

Denn beim Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatort genau beschrieben werden, damit der Beschuldigte zweifelsfrei erkennen kann, an welcher Stelle genau er den Verstoß begangen haben soll. Andernfalls besteht die Gefahr einer Verwechselung mit anderen ordnungswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Betroffenen.

AG Schleswig, Juli 2018

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