Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit DashCam im Bußgeldverfahren nicht ausreichend

Soweit für den Senat ersichtlich ist die danach hier entscheidungserhebliche Frage, ob eine mittels GPS-Signals ermittelte Geschwindigkeit „richtig“, zuverlässig und verwertbar ist und welcher Toleranzabzug „angemessen und ausreichend“ ist, um eventuelle Messungenauigkeiten zu Lasten des Betroffenen auszugleichen, bisher nicht Gegenstand obergerichtlicher Erörterung und Entscheidung gewesen. Daher muss sich das Amtsgericht erneut mit der Messung der Geschwindigkeit durch die DashCam auseinandersetzen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachverhalt in ihrer Vorlageverfügung vom 12. Juli 2018 wie folgt zusammengefasst:

„Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.04.2018 – 816 OWi 142/17 – wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.04.2018, beim Amtsgericht per Telefax eingegangen am selben Tag (Bl. 60 d.A.) die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 14.05.2018 (Bl. 69 d.A.) mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.06.2018, beim Amtsgericht per Telefax eingegangen am selben Tag, begründet (Bl. 71 f. d.A.).“

Darauf nimmt der Senat Bezug mit der Ergänzung, dass die Polizeibeamten sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Messung der Geschwindigkeit auf das GPS-Signal der eingesetzten Dash-Cam gestützt haben.

Nach den getroffenen Feststellungen wurde die dem Betroffenen zur Last gelegte Geschwindigkeit durch zwei Polizeibeamte nachfahrend mit einem PKW ermittelt, wobei die Kontrollfeststellungen mittels einer DashCam aufgezeichnet und die Polizeibeamten sich zur Messung der Geschwindigkeit auf das GPS-Signal der DashCam gestützt haben (S 3 UA).

Das Amtsgericht hat in seiner Beweiswürdigung dazu u.a. Folgendes ausgeführt:

„Weiter lässt sich auf dem Videoband die Geschwindigkeit sehen, die rechts unten eingeblendet ist. Diese Geschwindigkeitsangabe ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes verwertbar. Dabei handelt es sich selbstverständlich um keine standardisierte Messmethode und es bleibt dabei, dass die vorliegende Geschwindigkeitsmessung eine solche durch Nachfahren ist. Daher sind auch die üblichen Voraussetzungen wie gleichbleibender Abstand und ausreichende Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeugs sowie eine gewisse Nachfahrstrecke weiterhin erforderlich. Hinsichtlich der Zugrundelegung eines bestimmten Geschwindigkeitswertes jedoch geht das Gericht nach näherer Prüfung davon aus, dass die insoweit von der DashCam gelieferten Daten ausreichend dokumentiert und ausreichend sicher ermittelt sind, um der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden zu können.

Zunächst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die auf der Videoaufzeichnung aufgespielten Daten tatsächlich von der Kamera zum Tatzeitpunkt nicht in gleicher Weise erkannt wurden, wie sie auch Eingang in die Aufzeichnung gefunden haben. Abgesehen von der technischen Unwahrscheinlichkeit spricht hiergegen, dass eine der beiden Polizeibeamten die Kilometrierung und die Geschwindigkeit während der Nachfahrt aufgesprochen haben. Diese Audiodatei wurde ebenfalls im ersten Verhandlungstermin vom 29.09.2017 abgespielt. Auch wenn sie schwer verständlich ist, ergibt sich hieraus doch, dass die auf der Videoaufzeichnung ersichtliche Geschwindigkeit eher niedriger ist als diejenige, die die Beamten bei der Nachfahrt aufgesprochen haben.

Zum anderen ist das Gericht auch von der Richtigkeit der mittels GPS ermittelten Geschwindigkeit überzeugt. Zwar ist die GPS-Geschwindigkeit – wie Dr. X von der physikalischen-technischen Bundesanstalt in einer Fortbildung erläuterte – selbst nicht eichfähig, da die Übermittlung der Daten an Satelliten und die Weiterverarbeitung (nämlich die Berechnung der konkreten Geschwindigkeit) ebenfalls durch Satelliten erfolgt und als Signal zurück an eine GPS Kamera gesendet wird. Dies schließt naturgemäß eine Eichung nach dem Mess-und Eichgesetz aus. Dennoch hatte der Sachverständige keinerlei Bedenken, die Geschwindigkeitsangaben und die Berechnung der Geschwindigkeit den GPS Angaben zu entnehmen. Er hat seinerzeit ausgeführt, dass aus seiner fachlichen Sicht und auch aufgrund seiner langjährigen Erfahrung er keinerlei Bedenken habe, dass diese Angaben selbst und die darauffolgende Berechnung der Geschwindigkeit genauer sind als die Messungen, die von herkömmlichen Geschwindigkeitsmessgeräten durchgeführt würden. Diese Erkenntnisse wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert.

Das Gericht geht zunächst aufgrund des festgestellten Sachverhaltes von einer auf jeden Fall feststellbaren Durchschnittsgeschwindigkeit von 150 km/h aus. Der von den Beamten mitgeteilte und aus dem Video erkennbare Spitzenwert von 162 km/h wurde nur für kürzeste Zeit von ca. einer Sekunde erreicht und kann daher nicht als Berechnungsgrundlage dienen. Dagegen wurde über eine ausreichend lange Strecke eine Geschwindigkeit von 150 km/h bis 155 km/h erreicht. Ausgehend von dem zugunsten des Betroffenen angenommenen Mindestwert von 150 km/h hält das Gericht einen Toleranzabzug im vorliegenden Fall von 9 % für angemessen und ausreichend, um eventuelle Messungenauigkeiten zu Lasten des Betroffenen auszugleichen. Die Bemessung dieses Toleranzabzuges orientiert sich an dem vom Oberlandesgericht Köln in ständiger Rechtsprechung herausgebildeten Maßstäben betreffend die Berechnung dieses Toleranzabzuges bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren. Dabei ist zunächst der vom Oberlandesgericht Köln vorgenommene Sicherheitsabzug von 7 % des Kilometer-Wertes des Tachos nicht vorzunehmen. Denn die Geschwindigkeit wurde hier nicht aufgrund der Angaben des Tachos ermittelt mit der Folge, dass auch dieser Abzug wegen der sogenannten Tachovoreilung nicht erforderlich ist. Ein Abzug für Ungenauigkeiten der Geschwindigkeitsermittlung durch GPS in Höhe von 3 % hält das Gericht für ausreichend und angemessen, um mögliche – wenn auch sehr unwahrscheinliche – Feststellungs- und Verarbeitungsfehler bei der durch GPS angezeigten Geschwindigkeit auszugleichen. Der weiter vom Oberlandesgericht Köln vorgenommene Abzug von 12 % beinhaltet weiter einen Abzug von jeweils 3 % für mögliche Ablesefehler und Fehler durch Abstandsveränderungen (vgl. Beschluss OLG Köln vom 19.09.2008, Az. 82 Ss-OWi 67/08). Diese Abzüge hält das Gericht vorliegend für nicht erforderlich, da sich aus der Videoaufzeichnung deutlich ergibt, dass Ablesefehler nicht vorliegen können, da die Geschwindigkeitsanzeige dokumentiert ist und auch Fehler durch Abstandsveränderungen zumindest im vorliegenden Fall nicht vorliegen, da sich bereits aus dem optischen Eindruck ergibt, dass die Abstandsveränderung in dem Rahmen, wie sie bei einer Nachfahrt auf der Autobahn zu erwarten ist, gleichbleibt. Auch bei den früheren Urteilsfindungen durch Zeugenvernehmungen war es ja bekanntermaßen nicht möglich, den Abstand auf den Meter genau zu bestimmen. Dennoch hat das Oberlandesgericht Köln zumindest in dem Fall, dass sich der Abstand vergrößert hat, diesen Sicherheitsabschlag ebenfalls in der genannten Entscheidung nicht gemacht. Es verbleibt damit bei einem Toleranzabzug von 6 % zzgl. des Toleranzabzuges von 3 % für mögliche Ungenauigkeiten bei Ermittlung und Berechnung der übermittelten Geschwindigkeitsdaten durch das GPS-System. Insgesamt ergibt sich somit ein Toleranzabzug von 9 %. Ausgehend von einer anzurechnenden Geschwindigkeit von 150 km/h ergibt sich somit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 136,5 km/h, zu Gunsten des Betroffenen werden hier nur 136 km/h angesetzt. Insgesamt ergibt sich damit eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.“

Soweit für den Senat ersichtlich ist die danach hier entscheidungserhebliche Frage, ob eine mittels GPS-Signals ermittelte Geschwindigkeit „richtig“, zuverlässig und verwertbar ist und welcher Toleranzabzug „angemessen und ausreichend“ ist, um eventuelle Messungenauigkeiten zu Lasten des Betroffenen auszugleichen, bisher nicht Gegenstand obergerichtlicher Erörterung und Entscheidung gewesen.

Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStz-RR 2009, 210 m.w.N.; Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015, Az. 2 Ss OWi 641/15, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 12). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 29, 18, 19 ff). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

Soweit das Amtsgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit der mittels GPS ermittelten Geschwindigkeit auf Ausführungen des „Sachverständigen Dr. X in einer Fortbildung“ gründet, entbehrt seine Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Priv.-Doz. Dr. X, Leitung Fachbereich Geschwindigkeit, von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt in Braunschweig hat im Rahmen einer durch den Senat organisierten Fortbildungsveranstaltung für die Bußgeldrichter des hiesigen Bezirks mit dem Titel „Geschwindigkeitsmesstechnik und aktuelle Entwicklungen im Bußgeldrecht“ am 12. März 2018 unter anderem auch – ohne Bezug auf ein konkret anhängiges Bußgeldverfahren – zu Fragen aus dem Teilnehmerkreis nach der Zuverlässigkeit satellitenbasierter Geschwindigkeitsmessgeräte mündlich Stellung genommen. Soweit das Amtsgericht ihn im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang dahingehend zitiert, der Sachverständige habe „keinerlei Bedenken, die Geschwindigkeitsangaben und die Berechnung der Geschwindigkeit den GPS-Angaben zu entnehmen“, und habe „seinerzeit ausgeführt, dass aus seiner fachlichen Sicht und auch aufgrund seiner langjährigen Erfahrung keinerlei Bedenken, dass diese Angaben selbst und die darauffolgende Berechnung der Geschwindigkeit genauer seien als die Messungen, die von herkömmlichen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt würden“, entspricht eine solche Aussage – jedenfalls in dieser Pauschalität – nicht der Erinnerung der damals anwesenden Senatsmitglieder. Der Senat hat daher Veranlassung gesehen, Herrn Dr. X zu den Ausführungen des Amtsgerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils anzuhören, woraufhin er mit E-Mail vom 30. Juli 2018 wie folgt Stellung genommen hat:

„Zunächst zum letzten Absatz auf Seite 64 der Akte, also dort, wo es um die Zuverlässigkeit der GPS-Angaben geht. Hier bin ich tatsächlich missverstanden worden.Es stimmt zwar, dass ich keine Bedenken habe gegen die Zuverlässigkeit von GPS-basierten Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen, jedoch nur, wenn diese gewisse Zusatzvoraussetzungen erfüllen. Insbesondere fordert das Dokument „PTB-Anforderungen PTB-A 18.16 Satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte“, dass die Angaben aus den GPS-Daten durch ein weiteres System zumindest plausibilisiert werden. In der Veranstaltung bei Ihnen am OLG Köln hatte ich als Beispiel ein Sensorsystem erwähnt, welches das GPS-Signal mit Signalen aus Dreh- und Beschleunigungssensoren koppelt, um so Signalausfälle oder -verfälschungen kompensieren oder wenigstens erkennen zu können. Ich denke, dass es technisch möglich sein könnte, basierend auf solch einem kombinierten Sensorsystem ein komplettes Geschwindigkeitsüberwachungsgerät zu konstruieren, welches die Fehlergrenzen und die weiteren Anforderungen einhält. Das war meine inhaltliche Aussage.“

Davon ausgehend entbehrt die Annahme des Amtsgerichts, die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsmessung sei zuverlässig und zu Lasten des Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung verwertbar, einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Der Zeuge PK Q wird im Einklang mit dem Zeugen POK L in den Urteilsgründen dahingehend wiedergegeben, er könne keine Angaben zum Objektiv, zum technischen Gerät insgesamt oder zu Gerätenummer bzw. Benennung des GPS-Senders machen, diese Angaben könnten allerdings sicherlich herausgefunden werden. Das Amtsgericht hat auf dieser Grundlage ohne Kenntnis des Geräteaufbaus und ohne sachverständige Begutachtung der im konkreten Einzelfall gegenständlichen Messung entschieden und eine allgemeine, nicht auf eine konkrete Messung bezogene mündliche Aussage des Herrn Dr. X, die dieser gegenüber dem Senat schriftlich relativiert hat, gleichsam als „Sachverständigenbeweis“ angesehen und zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung gemacht. Dies genügt – angesichts der Komplexität der Fragestellung und ihrer Schwierigkeit in technischer Hinsicht nicht den Anforderungen an eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung und ordnungsgemäße Überzeugungsbildung, die Grundlage einer Verurteilung sein könnte.

Für die erneut durchzuführende Verhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Auch der vom Amtsgericht angenommene Toleranzabzug in Höhe von 3 % für mögliche Ungenauigkeiten bei Ermittlung und Berechnung der übermittelten Geschwindigkeitsdaten durch das GPS-System entbehrt nach Auffassung des Senats einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Ein zu beauftragender Sachverständiger sollte daher nicht nur zu Aufbau, Arbeitsweise und Genauigkeit des konkret eingesetzten Messgeräts, sondern im Hinblick auf eventuelle GPS-Unsicherheiten auch zur Erforderlichkeit und Angemessenheit eines Toleranzabzuges von der angezeigten/abgelesenen Geschwindigkeit Stellung nehmen.

OLG Köln, August 2018

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