Bei Rotlichtverstoß muss nicht unbedingt die Position des Fahrzeugs genau ermittelt werden

Wo der Betroffene sich beim Umspringen der Ampel auf Rot befand und ob er unter Berücksichtigung der zulässigen Geschwindigkeit und der Dauer der Gelbphase noch gefahrlos halten konnte, ist im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens im innerstädtischen Verkehr nicht erforderlich. Denn in diesem Falle ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase und mithin von der Möglichkeit, gefahrlos anzuhalten, auszugehen.

Die gegen das Fahrverbot erhobenen Einwände sind, soweit sie nicht ohnehin urteilsfremd sind, nicht geeignet, die Nebenfolge in Frage zu stellen. Dies gilt auch für den vom Amtsgericht als wahr unterstellten Umstand, der Betroffene sei mit nur 20 km/h in die gesperrte Kreuzung eingefahren. Dabei kann offen bleiben, ob eine derart niedrige Geschwindigkeit wegen der Schutzzeiten der Ampelanlage gerade zu einer Erhöhung der Gefährlichkeit führt, zumal der Betroffene eine lange Sattelzugmaschine mit Anhänger steuerte. Denn das Fahrverbot ist sogar indiziert, wenn der Fahrzeugführer bei verkehrsbedingtem Halt nach Überfahren der Haltelinie nach erneuter mindestens einsekündiger Rotphase weiterfährt

Kammergericht Berlin, Feb. 2016

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