Grundsätzlich gilt der Anscheinsbeweis zu Lasten der auffahrenden Partei auch auf der Autobahn

1. Fährt der geschädigte Anspruchsteller achsparallel auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf der Autobahn auf spricht erst einmal der Beweis des ersten Anscheins gegen ihn wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO. 2. Dies ändert sich nur dann, wenn unstreitig oder erwiesenermaßen der vorausfahrende Fahrzeugführer vor dem Unfallereignis einen […]