Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden. Der Kläger ist hierauf in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuerteilung der begehrten Fahrerlaubnis. Die Versagung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten […]