Die Aufforderung zur MPU ist mangels Verwaltungsaktsqualität für den Betroffenen nicht direkt anfechtbar.

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden. Der Kläger ist hierauf in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuerteilung der begehrten Fahrerlaubnis. Die Versagung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten […]