Die einmalige Einnahme sogenannter „harter Drogen“ begründet regelmäßig das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Bereits die einmalige Einnahme sogenannter „harter Drogen“, hierzu gehört Amphetamin, begründet regelmäßig das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf.

Es ist unstreitig, dass der Antragsteller am 8.11.2016 anlässlich einer polizeilichen Kontrolle mit Marihuana angetroffen wurde und das Blut des Antragstellers erhebliche Spuren nicht nur von Cannabis (2,1 ng/mL THC, 1,2 ng/mL Hxdroxy-THC, 5 ng/mL THC¬Carbonsäure), sondern auch von Amphetamin (14 ng/mL) aufwies. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend angenommen, dass der Antragsteller sich bereits aufgrund des nachgewiesenen Konsums von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen hat und ihm daher gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV voraussichtlich zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bereits die einmalige Einnahme sog. „harter Drogen“, hierzu gehört nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG Amphetamin, regelmäßig das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet (Vorbemerkung Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV), ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf. Ausnahmen von der Regelvermutung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von
Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind (vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.9.2016 – 1 B 241/16 -, vom 26.6.2009, Az. 1 B 373/09 und vom 29.5.2009, Az. 1 A 31/09).

Eine Ausnahme von der Regelvermutung ist fallbezogen ersichtlich nicht gegeben. Es liegt weder eine fehlende Drogenabhängigkeit, noch die behauptete Einmaligkeit des Konsums harter Drogen atypische Besonderheiten, die eine Ausnahme von der Regelvermutung rechtfertigen, vor. Dasselbe gilt für die vom Antragsteller weiter behauptete Fähigkeit, zwischen Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung zu trennen (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016, Az. 1 B 241/16 -, a.a.O.).

Oberverwaltungsgericht Saarland, Juli 2017

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