MPU kann bereits bei nachgewiesenem Besitz von Drogen angeordnet werden

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel iSd Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Grund dafür ist, dass bereits der bloße einmalige Besitz auch einer nur geringen Menge eines solchen Betäubungsmittels ein Indiz für die Einnahme der Droge ist und damit gem. § 14 Abs. 1 S. 2 FeV eine taugliche, hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für eine Überprüfung der Kraftfahreignung darstellt. Erforderlich ist allerdings, dass der Besitz des Betäubungsmittels tatsächlich nachgewiesen ist. Hinreichend konkrete Verdachtsmomente für einen Besitz genügen dagegen nicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 22. 1. 2008, Az. 11 CS 07.2766; VG Oldenburg, Beschl. v. 5. 8. 2008, Az. 7 B 2074/08).

Weigert sich der Betroffene, sich auf eine solche Anordnung hin untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese bei ihrer Entscheidung gem. § 46 Abs. 3 i. V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (vgl. Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 22 u. 24 m. w. Nachw.).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Einnahme von Drogen ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel iSd Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln iSd Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.

VG Schleswig-Holstein, Feb. 2017

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